KAPITEL 1: DEFINITIONEN
Stiftung:
AVITEX, Vorsorgestiftung zugunsten der Mitglieder des Verbandes SWISS FASHION STORES und Ihres Personals.
Unternehmen:
der oder die Arbeitgeber, die Mitglied(er) der Vorsorgestiftung sind.
Angestellter:
Arbeitnehmer des Unternehmens.
Versicherter:
Arbeitnehmer, welcher der Stiftung angeschlossen ist.
Versicherer:
eine Versicherungseinrichtung, die der Versicherungsaufsicht unterstellt ist, oder eine gemäss den vom Bundesrat festgelegten Bestimmungen öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung.
Schlussalter:
das ordentliche Pensionierungsalter für die AHV.
Rente:
mit Rente ist die Jahresrente gemeint.
BVG:
Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
BVV 2:
Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
AHV:
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
IV:
Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung.
FZG:
Bundesgesetz vom 19. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
WEFV:
Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge.
ZGB:
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907.
OR:
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht).
Alle Bezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.